Personalisierte Video-Grüße – USA
Steckbrief
Cameo wurde 2017 in Chicago (USA) gegründet und vermittelt personalisierte Video-Grüße von Prominenten und Content Creators gegen Bezahlung. Das Unternehmen tritt dabei nicht als Produzent der Videos auf, sondern als Marktplatz, der Fans und öffentliche Personen technisch und organisatorisch zusammenbringt. Mit einem geschätzten Jahresumsatz von rund 25 bis 65 Millionen US-Dollar zählt Cameo zu den bekannteren Beispielen dafür, wie sich eine ursprünglich informelle Praxis – persönliche Grüße von Prominenten – in ein skalierbares, digitales Geschäft überführen lässt. Die Spanne der Umsatzschätzung deutet zugleich darauf hin, dass das Geschäft je nach Jahr und medialer Aufmerksamkeit deutlich schwanken kann, was für plattformbasierte Konsumgütergeschäfte mit prominenten Anbietern nicht ungewöhnlich ist.
Geschätzter Umsatz: ca. 25 bis 65 Mio. $ / Jahr
Konzept & Problem
Umsatz-Modell
Gibt's das schon in Deutschland?
Was man beachten muss
Als zweiseitiger Marktplatz ist für ein Geschäftsmodell wie Cameo die Angebotsseite der kritische Engpass: Ohne eine ausreichende Zahl bekannter Gesichter, die bereit sind, Videobotschaften anzubieten, entsteht kein attraktives Angebot für Fans. Die Nachfrageseite wächst demgegenüber meist organisch, etwa über Social-Media-Aktivität der Creatoren selbst, die ihre eigene Reichweite nutzen, um auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Dieses sogenannte Cold-Start-Problem ist bei Marktplatzmodellen allgemein bekannt und muss in der Aufbauphase gezielt adressiert werden, etwa indem zunächst eine kleinere Gruppe von Creatoren exklusiv gewonnen wird. Aus regulatorischer Sicht ist ein solches Geschäft in den USA als weitgehend unreguliert einzustufen, was sich in einer deutschen oder europäischen Umsetzung nicht automatisch übertragen lässt. Allgemein gilt: Wer als Vermittler zwischen zahlenden Kunden und leistungserbringenden Personen auftritt, muss die Umsatzsteuer korrekt behandeln, je nachdem ob die Plattform im eigenen Namen oder nur als Vermittler abrechnet. Zudem sind die Creatoren als eigenständige Leistungserbringer regelmäßig selbst für die Anmeldung eines Gewerbes und die Versteuerung ihrer Einnahmen verantwortlich, während die Plattform in der Regel entsprechende Abrechnungsdaten bereitstellen muss. Weiterhin sind bei nutzergenerierten Videoinhalten Fragen des Persönlichkeitsrechts und des Nutzungsrechts an dem bestellten Video zu klären, etwa ob und wie ein Fan das erhaltene Video öffentlich weiterverwenden darf. Auch der Jugendschutz kann eine Rolle spielen, wenn Inhalte für ein breites Publikum sichtbar gemacht werden.
Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung. Stand: 12.09.2026.